| Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen (Fährenbetriebsverordnung - FäV) Vom 24. Mai 1995 |
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| Auf Grund
§ 1
§ 2 Diese Verordnung regelt
§ 3 Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
§ 4 (1) Der Fährbetrieb wird mindestens alle zweieinhalb Jahre von der Aufsichtsbehörde überprüft. Dazu
ist die Fähre betriebsbereit, gereinigt und unbeladen vorzuführen. Unbeschadet des § 6 Abs. 2 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes ist der Fährinhaber oder der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen
der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung notwendigen Probefahrten auszuführen oder solche
Fahrten zu dulden. Die Aufsichtsbehörde stellt für jede Fähre, die von Deutschland aus betrieben wird,
ein Fährprüfungsbuch nach dem Muster der Anlage in doppelter Ausfertigung aus, in dem das
Ergebnis der Überprüfungen vermerkt wird. Der Fährinhaber ist verpflichtet, die in das
Fährprüfungsbuch eingetragenen Mängel innerhalb des von der Aufsichtsbehörde dort festgesetzten
Zeitraums zu beseitigen. § 5 (1) Fährinhaber, deren Fähren nach einem festen Fahrplan verkehren, haben diesen vor Eröffnung
des Fährbetriebes der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Fahrplanänderungen müssen der
Aufsichtsbehörde vor deren Inkrafttreten mitgeteilt werden. § 6 Der Fährinhaber und der Fährführer dürfen den Fährbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zugelassen gelten. § 7
Nummer 2 gilt für von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene zusätzliche Absperrvorrichtungen, wie Sicherungsbohlen und Absperrketten an Land, entsprechend. (4) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die landseitigen Verschlüsse der Landebrücken oder - stege nur so lange geöffnet sind, wie die Fähre zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen an der Landebrücke oder dem Landesteg liegt. (5) Auf Fähren mit besonderem Fährführerstand und Maschinenraum ist den Fährbenutzern das Betreten dieser Räume untersagt. Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß auf der Fahre für jedermann gut lesbar Hinweistafeln angebracht werden, durch die auf das Verbot nach Satz 1 hingewiesen wird. (6) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß bei Dunkelheit die für Benutzer der Fähre bestimmten Räume und Decksflächen ausreichend beleuchtet sind. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Bordlichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendwirkung haben. § 8
§ 9 (1) Die Fährbenutzer müssen sich so verhalten, daß sie den Fährbetrieb nicht gefährden und daß andere Personen nicht geschädigt, behindert oder belästigt werden. Sie dürfen die Fähre erst betreten, befahren oder verlassen, wenn ihnen vom Fährpersonal die Erlaubnis erteilt wurde. Die Fährbenutzer müssen die Anordnungen des Fährpersonals befolgen. An Anlegestellen sind die zum Befahren und Halten entsprechend gekennzeichneten Flächen zu benutzen. (2) Landfahrzeuge sind vom Fahrzeugführer so langsam auf die Fähren zu fahren, daß sie jederzeit angehalten werden können. Bei Fährendecks mit Fahrstreifen hat er diese zu beachten. Kleinkrafträder, Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor sind auf Verlangen des Fährpersonals zu schieben. (3) Nach der Auffahrt hat der Führer eines Kraftfahrzeuges den Motor abzustellen und das Fahrzeug so zu sichern, daß es nicht ins Rollen oder Gleiten kommen kann. Während der Überfahrt hat er die Beleuchtung abzuschalten. |
(4) Tiere müssen von der für den Transport verantwortlichen Person so gehalten und verladen werden, daß der Fährbetrieb nicht beeinträchtigt und Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Kann Satz 1 nicht eingehalten werden, muß der Fährführer eine gesonderte Überfahrt ohne weitere Fahrgäste durchführen. Wenn Tiere befördert werden sollen, die den ordnungsgemäßen Betrieb der Fähre oder an Bord befindliche Personen gefährden können, muß die für den Transport der Tiere verantwortliche Person dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzeigen. (5) Absatz 4 gilt für die Beförderung von Gütern entsprechend. § 10 (1) Für die Beförderung gefährlicher Güter gelten auch auf Fähren die dafür erlassenen besonderen Vorschriften. (2) Abweichend von Anlage B.1 der Anlage 1 der Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3830) - ADNR - und abweichend von § 1 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971) dürfen mit Fähren gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 des ADNR auf Straßenfahrzeugen bei gleichzeitiger Anwesenheit von Fahrgästen befördert werden, wenn die Vorschriften der Ausnahme Nr. 20 der Anlage zu § 1 Abs. 2 der Gefahrgut- Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die durch die Verordnung vom 24. März 1994 (BGBl. I S. 625) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. (3) Wer als Benutzer einer Fähre gefährliche Güter befördern lassen will, hat dies dem Fährpersonal vor dem Betreten oder Befahren der Fähre anzuzeigen und seine Beförderungspapiere vorzulegen. § 11 Der Fährführer kann Personen, Tiere oder Gegenstände, von denen eine Gefährdung des Fährbetriebs oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung ausschließen. Er kann aus Sicherheitsgründen auch die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen ablehnen, die Zahl der Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern beschränken oder geeignete Auflagen erteilen, insbesondere durch Bestimmung eines Sicherheitsbereiches um das Fahrzeug. § 12 Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist, insbesondere bei Hoch- oder Niedrigwasser, Eis, Sturm oder unsichtigem Wetter. § 13 Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu sichern. § 14 (1) Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der Fähranlegestelle und auf der Fähre angebracht wird. Im Bereich der Fähranlegestelle muß er zusätzlich gut lesbar auf die zulässige Einzellast der Fähre nach ihrem Fährzeugnis hinweisen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. (2) Der Fährinhaber hat zu dulden, daß die Aufsichtsbehörde an der Fähre und an den Anlegestellen Hinweistafeln über die Militärlastenklasse anbringt oder anbringen läßt. Er darf diese Hinweistafeln nicht entfernen, verändern oder unkenntlich machen. § 15 Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 16 (1) In § 21 Nr. 2 Buchstabe a der Talsperrenverordnung vom 24. Februar 1982 (Verkehrsblatt S. 116), die zuletzt durch Verordnung vom 26. April 1983 (Verkehrsblatt S. 212) geändert worden ist, werden die Worte »oder berechtigt« gestrichen. (2) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Vierten Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 18. Dezember 1959 (BGBl. II S. 1510), die durch Artikel 1 Nr. 14 der Verordnung vom 1 9. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9) geändert worden ist, werden die Worte »sowie von Fährleuten« gestrichen. (3) Abschnitt II des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung der Wasser- und
§ 17 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
2. die Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen vom 8. März 1967 (BGBl. II S. 1141), zuletzt geändert durch § 11.06 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBl. I S. 59), 3. die Donaufährenverordnung vom 4. Oktober 1965 (Verkehrsblatt S. 580), geändert durch Verordnung vom 20. März 1969 (Verkehrsblatt S. 184), 4. die Verordnung über Fähren auf dem Edersee vom 22. April 1985 (Verkehrsblatt S. 317), 5. die Schiffahrtspolizeiverordnung über die Feuersicherheit der mit Motoren betriebenen Fahrgastschiffe und Fähren in der Binnenschiffahrt vom 16. März 1952 (BAnz. Nr. 54 vom 18. März 1952). (3) Fährprüfungsbücher auf Grund einer nach Absatz 2 außer Kraft tretenden Vorschrift dürfen aufgebraucht werden. |
Bonn, den 24. Mai 1995 |
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| Der Bundesminister für Verkehr Wissmann |
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